Seminare Unternehmensführung

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SeminarSeminar-NummerIhr NutzenDauerOnline-Seminar2. HJ 2020 - Details1. HJ 2021 - DetailsAnmelden
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Geschäftsführung Basiswissen
B04

Unternehmensplanung – Liquiditätsplanung – Rechte und Pflichten des GmbH-Geschäftsführers – Arbeitsrecht

Geschäftsführung - Basisseminar I

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Geschäftsführer & Prokurist: Rechte und Pflichten Update
B06

Controlling & Compliance für Führungskräfte

Geschäftsführung & Prokuristen - Aufbauseminar I

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GmbH Geschäftsführer
B04

Unternehmensplanung, Rechte & Pflichten, Arbeitsrecht, Zielvereinbarung und Mitarbeitergespräch

Geschäftsführung - Basisseminar II

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Sind Sie fit & proper als Führungskraft? Seminare Unternehmensführung online buchen und optimal auf die neue Position vorbereiten: Neue Herausforderungen machen das Berufsleben spannend und reizvoll. Doch gerade diese neuen, wichtigen Aufgaben müssen strukturiert angegangen werden. Seminare Unternehmensführung online buchen bereitet Sie auf Ihre neue Führungsrolle optimal vor.

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Seminare Unternehmensführung

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Eine erfolgreiche strategische Unternehmensführung sowie ein nachhaltiges Strategiekonzept, welches neben den Unternehmensfinanzen auch die Risikobereiche des Unternehmens berücksichtigt und dabei die Mitarbeiter mit ins Boot holt.

Mit Seminare Unternehmensführung erhalten Sie die die aktuellsten Strategie- und Managementansätze, welche praxisorientiert in den Geschäftsführer-Seminaren vermittelt werden. Direkt Seminare Unternehmensführung online buchen; bequem und einfach mit dem Seminarformular online.

Kennen Sie Ihre Rechte, Pflichten und Aufgaben als GmbH Geschäftsführer ?

§ 43 GmbHG regelt die Haftung des GmbH Geschäftsführers. Danach haftet der GmbH Geschäftsführer bei folgenden Verstößen:

  1. Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.
  2. Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.
  3. Insbesondere sind sie zum Ersatz verpflichtet, wenn den Bestimmungen des § 30 zuwider Zahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft gemacht oder den Bestimmungen des § 33 zuwider eigene Geschäftsanteile der Gesellschaft erworben worden sind. Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 9b Abs. 1 entsprechende Anwendung. Soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich ist, wird die Verpflichtung der Geschäftsführer dadurch nicht aufgehoben, daß dieselben in Befolgung eines Beschlusses der Gesellschafter gehandelt haben.
  4. Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in fünf Jahren.

Tipp: Prüfen Sie Ihren GmbH Geschäftsführervertrag. Eine Verkürzung der fünfjährigen Verjährungsfrist nach Ausscheiden als Geschäftsführer ist möglich. Musterformulierungen und Vertragsentwürfe für Geschäftsführer und Prokuristen erhalten Sie mit S&P Seminare Unternehmensführung.

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Die Aufgaben und Pflichten des GmbH Geschäftsführers regelt insbesondere § 46 GmbHG. Dort sind die nicht delegierbaren Entscheidungsbefugnisse der Gesellschafter geregelt.

Die Gesellschafter entscheiden über

  1. die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses
  2. die Offenlegung eines Einzelabschlusses nach internationalen Rechnungslegungsstandards (§ 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs) und über die Billigung des von den Geschäftsführern aufgestellten Abschlusses;
  3. die Billigung eines von den Geschäftsführern aufgestellten Konzernabschlusses;
  4. die Einforderung der Einlagen;
  5. die Rückzahlung von Nachschüssen;
  6. die Teilung, die Zusammenlegung sowie die Einziehung von Geschäftsanteilen;
  7. die Bestellung und die Abberufung von Geschäftsführern sowie die Entlastung derselben;
  8. die Maßregeln zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung;
  9. die Bestellung von Prokuristen und von Handlungsbevollmächtigten zum gesamten Geschäftsbetrieb;
  10. die Geltendmachung von Ersatzansprüchen, welche der Gesellschaft aus der Gründung oder Geschäftsführung gegen Geschäftsführer oder Gesellschafter zustehen, sowie die Vertretung der Gesellschaft in Prozessen, welche sie gegen die Geschäftsführer zu führen hat.

Entsprechende Gesellschafterbeschlüsse sind durch den GmbH Geschäftsführer vorzubereiten.

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